Wolf statt Fuchs erlegt: Welche Strafen drohen Jägern?

Es knallt und statt Reineke liegt Isegrim. Welche Folgen das hat und warum nicht immer gleich der Jagdschein weg ist, erklärt unser Fachanwalt Christian Teppe.

Aufmacher_ Ansitz in der Abenddämmerung_Sebastian Grell

Ansitz in der Dämmerung: Schlechte Lichtverhältnisse erhöhen die Verwechslungsgefahr. © Sebastian Grell

Nachtansitz am Luderplatz, ein Stück Raubwild schnürt heran, der Schuss bricht – und beim Bergen wird aus dem vermeintlichen Fuchs ein Jungwolf. Bis zum Frühjahr 2026 begann in diesem Moment fast zwangsläufig ein Strafverfahren – oder es galten die berühmten drei S: „Schießen, schaufeln, schweigen!“ Seit diesem Jahr gilt eine grundlegend neue Rechtslage, die jeder Jäger kennen sollte.

Wolf im Jagdrecht: Was sich 2026 geändert hat

Zum 7. März 2025 wurde der Wolf in der Berner Konvention von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Die EU überführte ihn mit der Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 aus Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie.

Damit war der Weg frei: Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), in Kraft seit dem 2. April 2026, wurde der Wolf in den Katalog der jagdbaren Tierarten des § 2 BJagdG aufgenommen.

Können sich im Wärmebildgerät sehr ähnlich sehen: Fuchs und junger Wolf. © AdobeStock/Thermal

Die neuen §§ 22b bis 22f BJagdG enthalten ein eigenes Regelungsregime. Niedersachsen, das den Wolf bereits 2022 ins Landesjagdrecht aufgenommen hatte, hat mit der Novelle des NJagdG vom 23. Juni 2026 nachgezogen: Zuständig ist die obere Jagdbehörde im Landwirtschaftsministerium, das Bestandsmanagement wird über einen per Allgemeinverfügung in Kraft gesetzten Wolfsmanagementplan gesteuert.

Wann ist die Jagd auf den Wolf erlaubt?

Zulässig ist die Jagd auf den Wolf nur auf drei Wegen.

  1. Bei günstigem Erhaltungszustand darf sie nach Maßgabe des revierübergreifenden Managementplans in der Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober ausgeübt werden (§ 22d Abs. 2 BJagdG).
  2. Nach einem begutachteten Weidetierriss trotz zumutbaren Herdenschutzes eröffnet das Bundesrecht ein Abschussfenster von sechs Wochen in einem Radius von 20 Kilometern um den Schadensort. Die Jagd endet, sobald im Radius ein Wolf erlegt ist (§ 22d Abs. 3 Satz 2 bis 4 BJagdG).
  3. In Niedersachsen genügt der festgestellte Riss allein jedoch nicht: Geschossen werden darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die obere Jagdbehörde. Daneben bleiben behördliche Genehmigungen und Entnahmeanordnungen möglich (§ 22d Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BJagdG).

Jeder Abschuss ohne eine dieser Grundlagen erfolgt „außerhalb des Managements“ und ist somit rechtswidrig.

Als Rudel erbeuten die Grauhunde problemlos auch stärkere Hirsche. © AdobeStock/Szymon Bartosz

Wolf statt Fuchs erlegt: Welche Strafen drohten bisher?

Nach alter Rechtslage war der Wolf streng geschützt. Seine Tötung war eine Straftat nach § 71 Abs. 1 BNatSchG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Selbst der Irrtum half nur begrenzt: Wer fahrlässig verkannte, dass er auf ein Tier einer streng geschützten Art schoss, dem drohte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 71 Abs. 4 BNatSchG).

In der Praxis bedeutete das: Ermittlungsverfahren, Durchsuchung, Sicherstellung der Waffen – und ein Damoklesschwert über Jagdschein und Waffenbesitzkarte.

Wolf mit Fuchs verwechselt: Was gilt heute rechtlich?

Mit der Aufnahme ins Bundesjagdgesetz richtet sich der Umgang mit dem Wolf nach dem Jagdrecht. Zwar bleibt der Wolf über Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), weshalb auch das Vermarktungsverbot für Trophäen und Bälge fortgilt.

Für Bejagung und Abschuss gehen die speziellen §§ 22b ff. BJagdG dem naturschutzrechtlichen Zugriffs- und Sanktionsregime nach unserer Auffassung jedoch vor, denn § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG lässt das Naturschutzrecht nur dort greifen, wo das Jagdrecht keine besonderen Schutzbestimmungen trifft.

Die Strafnorm des § 71 BNatSchG läuft danach für den Wolf ins Leere. Ganz ausgestanden ist die Frage allerdings nicht: Teile der naturschutzrechtlichen Literatur halten das Artenschutzrecht daneben weiterhin für anwendbar.

Tatbestandsirrtum: Wenn ein Wolf für einen Fuchs gehalten wird

Für den Eingangsfall gilt damit: Wer als Jagdausübungsberechtigter im eigenen Revier einen Wolf erlegt, weil er ihn bei Nacht, auf Distanz oder im schlechten Licht für einen Fuchs gehalten hat, unterliegt einem Tatbestandsirrtum und handelt ohne Vorsatz.

Die Verwechslung entlastet freilich nur, wenn das vermeintliche Ziel überhaupt hätte erlegt werden dürfen. Wer den Wolf für einen wildernden Hund oder einen Goldschakal hielt, schießt auch nach eigener Vorstellung auf ein Tier, das in Niedersachsen nicht erlegt werden darf: Wildernde Hunde dürfen nach der NJagdG-Novelle nur noch eingefangen werden. Der Goldschakal darf nicht bejagt werden.

Fahrlässiger Wolfsabschuss: Bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Bleibt es beim Fahrlässigkeitsvorwurf, führt dieser in Niedersachsen – hier gilt seit dem 1. Juli 2026 ein Managementplan mit festgesetzter Jagdzeit – lediglich zu einer jagdrechtlichen Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 BJagdG mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 39 Abs. 3 BJagdG).

Aus dem Straftäter von gestern wird der Betroffene eines Bußgeldverfahrens – das ist der Paradigmenwechsel des Jahres 2026.

Wolfsmanagement in den Bundesländern: Wo gelten welche Regeln?

Hessen hat einen revierübergreifenden Managementplan aufgestellt und vier juvenile Wölfe im Lahn-Dill-Kreis freigegeben. Eilanträge von Umweltverbänden hat das VG Kassel mit Beschlüssen vom 10. August 2026 zurückgewiesen.

Sachsen führt den Wolf schon seit 2012 im Jagdrecht, Bayern hat ihn im Zuge seiner Jagdrechtsnovelle aufgenommen und Brandenburg passt sein Landesrecht derzeit noch an.

Für Jäger entscheidend: Wo kein Managementplan existiert, bleibt der Wolf ganzjährig geschont – der Abschuss ist dort weiterhin eine Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 38 Abs. 2 BJagdG).

Warum ein Wolfsmanagementplan kein Freibrief ist

Wer darin nun eine Generalentwarnung sieht, liest falsch. Brandgefährlich bleibt der Elterntierschutz: Wer in der Aufzuchtzeit eine führende, laktierende Fähe erlegt, verwirklicht § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

Der Wolf hat in vielen Revieren einen massiven Einfluss auf die Wildbestände. © AdobeStock/Jearu

Der „graue Fuchs“ im Juli ist strafrechtlich also ein anderer als der im Oktober. Wer ohne Jagdausübungsrecht schießt, begeht weiterhin Jagdwilderei (§ 292 StGB). Und selbst bei der bloßen Ordnungswidrigkeit können Jagdwaffe und Zieloptik nach § 40 BJagdG von den Behörden eingezogen werden.

Meldepflicht nach einem Wolfsabschuss

Hinzu kommt die neue Meldepflicht: Wer einen Wolf erlegt, muss dies unverzüglich anzeigen; der Jagdausübungsberechtigte muss dies auch beim Totfund tun und Untersuchung sowie Probennahme ermöglichen (§ 22d Abs. 1 BJagdG).

Der Verstoß ist eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 2 Nr. 3c BJagdG) – und wer nach altem Muster schaufelt und schweigt, liefert der Staatsanwaltschaft das beste Indiz für Vorsatz.

Wolf statt Fuchs: Kann ein versehentlicher Abschuss den Jagdschein kosten?

Die Existenzfrage entscheidet sich ohnehin selten im Bußgeldbescheid: Grobe oder beharrliche Verstöße gegen jagdliche Pflichten gefährden die Zuverlässigkeit und damit Jagdschein und Waffenbesitzkarte (§§ 17, 18 BJagdG, § 5 WaffG).

Jagdschein

Beim Wolf ist schnell der Jagdschein in Gefahr. © AdobeStock/Peter Faber

An erster Stelle steht die Waidgerechtigkeit: Was nicht sicher angesprochen ist, wird nicht beschossen. Kommt es dennoch zur Verwechslung: Stück nicht verändern, Fundort sichern, unverzüglich die obere Jagdbehörde informieren – und vor jeder Äußerung zur inneren Tatseite anwaltlichen Rat einholen.