Rheinland-Pfalz – Schwarzwildjagd mit künstlichen Lichtquellen erlaubt

Aufgrund hoher Bestände und der drohenden Afrikanischen Schweinepest – Schwarzwildjagd mit künstlichen Lichtquellen erlaubt.

Schwarzwildjagd

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Aufgrund hoher Bestände und der drohenden Afrikanischen Schweinepest – Schwarzwildjagd mit künstlichen Lichtquellen erlaubt.

Im Hinblick auf die sich aus Osteuropa nähernde Afrikanische Schweinepest und die zum Teil sehr hohen Schwarzwildbestände hat die obere Jagdbehörde entschieden, die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen (z. B. Taschenlampen) per Allgemeinverfügung zuzulassen.

Schwarzwildjagd muss effektiver werden

Aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation und im Bewusstsein der Verantwortung aller Jägerinnen und Jäger für einen lebensraumangepassten, gesunden Wildbestand wird der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) dieser – durchaus umstrittenen – Maßnahme nicht entgegentreten. Dies, obwohl der „Erfolg“ dieser Maßnahme – wenn sich denn überhaupt einer einstellt – nach Einschätzung von Experten nur von kurzfristiger Dauer sein wird. Denn das intelligente Schwarzwild wird sich sehr schnell auf die neue Situation einstellen und sein Verhalten entsprechend ändern, sodass die Bejagung der vorwiegend nachtaktiven Wildart wahrscheinlich noch schwieriger werden wird. Die Verfügung kann daher nach Ansicht des LJVs keine generelle Maßnahme zur Schwarzwildbejagung darstellen.

Letztlich tat sich der LJV nicht leicht mit der Entscheidung, dieser Allgemeinverfügung nicht zu widersprechen. Ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung sind auch und vor allem die existenzbedrohenden Auswirkungen, die ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf die Landwirtschaft bzw. die schweinehaltenden Betriebe hätte.

Der LJV ruft seine Mitglieder auf, bei der intensiven, tierschutzgerechten Bejagung des Schwarzwildes nicht nachzulassen und dabei alle vertretbaren legalen Möglichkeiten professionell und verantwortungsbewusst wahrzunehmen.

Und zum Schluss weist der LJV darauf hin, dass die Befestigung einer künstlichen Lichtquelle an einer Schusswaffe nach wie vor verboten bleibt. Wer dem zuwiderhandelt, riskiert den Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

 

©PM LJV