Wolfsentnahme: Klage des NABU abgewiesen

wolf-2984865_1920

Dem NABU wird es zugemutet, sich die gewünschten Informationen selbst zu beschaffen. (Foto: Pixabay.com/christels)

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied in einem Urteil, dass der NABU keinen Anspruch auf eine Meldepflicht von Genehmigungen von Wolfsentnahmen hat.

„Kein Anspruch des NABU auf aktive Übermittlung von erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe“, so lautet das Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg. Es weist damit eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (NABU) ab. Der eingetragene Verein verlange eine aktive und unaufgeforderte Übermittlung sämtlicher Erteilungen von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für den Wolf.

Nabu klagt

Bereits im September 2021 forderte der NABU den Landkreis Uelzen auf, zukünftig aktiv über alle Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen informiert zu werden. Dies sei für die Erreichung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich. Dieses Begehr lehnte der Landkreis mit der Begründung ab, dass der NABU einen Antrag bei der Behörde auf Zugang zu den Informationen stellen könne. Eine aktive und unaufgeforderte Information an den eingetragenen Verein hält der Landkreis für nicht erforderlich. Dagegen klagte der Naturschutzbund. Die Klage wurde abgewiesen.

Klage wird abgewiesen

Die Klage wird mit folgender Begründung abgewiesen: für den geltend gemachten Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Denn der Naturschutzbund könne auch auf andere Weise einen wirksamen Rechtsschutz gegen eine Ausnahmeregelung erreichen. Dem NABU wird es als anerkannter Naturschutzverein durchaus zugemutet, sich seine Informationen selbst zu beschaffen und sich regelmäßig darüber zu informieren, ob solch eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Behördliche Pflicht

Laut Umweltinformationsgesetz sind die Behörden ohnehin zur Verbreitung der Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot für Wölfe verpflichtet. Es ist daher für jeden ersichtlich, ob eine Genehmigung zur Tötung eines Wolfes erteilt wurde. Der Naturschutzbund ist also durchaus in der Lage, sich diese Informationen selbst zu beschaffen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen eine Tötungsgenehmigung einzulegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der NABU kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen.