Wildschadensersatz – das müssen Jäger wissen

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In nadelholzdominierten Wäldern ist eine Eiche eine willkommene Abwechslung für das Rehwild. (Foto: Pixabay.com)

Ein lästiges Übel bei jeder Jagdpacht ist der Wildschaden. Doch welcher Schaden ist überhaupt ersatzpflichtig und wer ist verantwortlich?

Ein umgedrehter Acker, verbissene Triebe, angefressene Rüben – wer kennt ihn nicht, den Wildschaden. Doch was genau muss man als Pächter oder zukünftiger Pächter beachten? Welche Fristen muss man einhalten und welcher Schaden muss ersetzt werden? Diesen Fragen widmet sich der folgende Artikel.

Wer muss Wildschaden ersetzen?

Bei einem Wildschaden innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes haftet in erster Linie die Jagdgenossenschaft. In der Regel wird diese Verpflichtung jedoch in den Pachtverträgen auf den jeweiligen Jagdpächter übertragen. Man tut gut daran, eine vollständige Übernahme des Wildschadens von Seiten des Jagdpächters kritisch zu hinterfragen. Sinnvoll sind Wildschadensdeckelungen, bei denen der Pächter Schäden lediglich bis zu einem gewissen Betrag zahlen muss. Auch eine Ausstiegsklausel kann in Betracht gezogen werden. Zum Beispiel dann, wenn nicht absehbar ist, wie sich der Wildschaden in der Höhe entwickelt. Es ist daher wichtig, einen Pachtvertrag genau durchzulesen.

Mais

Die Schäden durch Schwarzwild auf diesem Maisacker werden den Pächter teuer zu stehen kommen. (Foto: Privat)

Welcher Wildschaden muss ersetzt werden?

Laut Bundesjagdgesetz müssen die Schäden ersetzt werden, die von allen Schalenwildarten, Wildkaninchen und Fasanen verursacht werden. Schäden, die durch andere Wildtiere verursacht werden – beispielsweise durch Dachs oder Feldhase – sind nicht ersatzpflichtig. Es können jedoch vertraglich zusätzliche Regelungen getroffen werden.

Beim Wildschadenersatz wird unterscheidet man prinzipiell zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Sonderkulturen.

1. Landwirtschaftlich genutzte Flächen

Gegenstand des Anspruches sind das Grundstück und die darauf wachsenden Pflanzen, sprich:

  • Schäden an Feldfrüchten wie z.B. Mais, Getreide und Kartoffeln
  • durch das Brechen von Schwarzwild entstandene Schäden
  • Schäden an Zäunen, Weiden und Dämmen, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan entstanden sind

 

Wildschaden

Auf diesem Acker haben sich die Wildschweine die Kartoffeln schmecken lassen. (Foto: Privat)

2. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen

Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen beinhalten Bewuchsschäden, sowie Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden. Diese können zwei Mal im Jahr jeweils bis zum 1. Mai bzw. 1. Oktober gemeldet werden.

3. Sonderkulturen

Nicht schadenersatzpflichtig sind Schäden an Sonderkulturen. Hierzu zählen beispielsweise, Hopfen, Tabak, Spargel, Obst und Gemüse.

Für forstliche Flächen und Sonderkulturen sieht das Bundesjagdgesetz eine Sonderregelung vor:

„Der Wildschaden (…) wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.“

Welche Fristen bestehen?

Ein Schaden muss binnen einer Woche der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das bedeutet, sobald der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden hat oder aber von dem Zeitpunkt an, an dem er hätte Kenntnis erlangen müssen, hat er eine Woche Zeit, eine Schadensmeldung einzureichen.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Flächen regelmäßig zu kontrollieren. Wird ein Schaden nicht rechtzeitig angemeldet, so muss er auch nicht ersetzt werden.

Mitverschulden

Grundstückseigentümer sind zum Schutz ihrer Flächen teilweise mitverpflichtet. Werden beispielsweise Maßnahmen des Jägers zur Wildschadensverhütung beeinträchtigt oder nicht zugelassen (beispielsweise das Aufstellen eines Elektrozauns), dann ist der Grundstückseigentümer für entstehenden Schaden mitverantwortlich. Auch wenn Informationen über für das Wild attraktive Maßnahmen vorenthalten werden (eine anstehende Aussaat oder ähnliches), trägt der Eigentümer eine Mitschuld.

Miteinander statt gegeneinander

Ein einverständliches Miteinander von Jagdpächtern und Grundstückseigentümern ist das beste Mittel, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Wer ein Revier neu pachtet, tut gut daran, direkt das Gespräch mit den Beteiligten zu suchen und sich über besonders anfällige Flächen zu unterhalten. Besonders ein Miteinander mit den Landwirten ist wichtig. Arbeitet man zusammen, ist eine  gezielte Schwarzwildbejagung mit Hilfe von Schussschneisen möglich. Auch für die Kitzrettung ist das Zusammenwirken von Jägern und Landwirten von besonderer Bedeutung. Und oft lassen sich kleinere Schäden mit einem Stück Wildbret einvernehmlich ausgleichen.