Wildunfall – was tun wenn es kracht

Alptraum Wildunfall. Wie Sie dem ungewollten Zusammenprall bestmöglich vorbeugen und was zu tun ist wenn es doch gekracht hat, erfahren Sie hier.

Wenn es doch zum Wildunfall gekommen ist

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Nicht nur bei beschilderten Strecken gilt Wachsamkeit! ©DJV

Läßt sich ein Zusammenprall mit dem Wild nicht vermeiden, Lenkrad gut festhalten und weiterfahren. Auf keinen Fall ausweichen. Ausweichmanöver können schlimme Folgen haben. Auch für andere Verkehrsteilnehmer.

  • Nach einem Unfall: Sofort Warnblinkanlage einschalten und Unfallstelle absichern.
  • Das Tier an den Randstreifen schaffen, damit keine Folgeunfälle passieren.
  • Wegen eventueller Tollwutgefahr das Tier nicht mit bloßen Händen anfassen.
  • Wild niemals mitnehmen! Wer Wild mitnimmt, macht sich der Wilderei schuldig. Strafanzeige droht!
  • Einem angefahrenen und verletzten Tier, das flüchtig ist, nicht folgen. Für die spätere Meldung Fluchtrichtung merken oder markieren. So kann der Jäger oder Förster später mit einem ausgebildeten Hund dem verletzten Tier folgen und es von seinem Leiden erlösen
  • Unfall unverzüglich am besten der Polizei melden. Bescheinigung über den Wildunfall ausstellen lassen. Das ist wichtig für den Schadensersatzanspruch.

Behalten Sie die Kontrolle beim Wildunfall

„Ein kontrollierter Zusammenstoß ist besser als ein unkontrolliertes Ausweichmanöver“, so Torsten Reinwald vom DJV. Bei vielen ungeklärten Baumopfern seien Wildwechsel eine mögliche Ursache. Die Versicherung zahlt bei einem Ausweichmanöver nur dann Schäden am Auto, wenn man nachweisen kann, dass ein größerer Schaden verhindert werden konnte. „Das ist sehr schwer bis unmöglich, wenn das Wild unterdessen unbeschadet davongelaufen ist“, so Reinwald.

Nach dem Unfall: Schadensregulierung mit der Versicherung

Zuerst: Nicht bei jedem Unfall mit Wildtieren zahlt die Versicherung!

Für die Schäden, die beim Zusammenstoß eines Fahrzeugs mit Wild entstehen, haftet nicht etwa der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirks. Grundsätzlich werden Wildschäden von der Teilkaskoversicherung übernommen.

Mit Einschränkungen: Nach den Versicherungsbedingungen handelt es sich nur um einen “Schaden”, wenn Haarwild – also beispielsweise Hirsche, Wildschweine, Rehe oder Hasen – beteiligt sind. Nach den Allgemeinen Kraftfahrzeug-Bedingungen (AKB) sind über Teilkaskoversicherung Schäden am Fahrzeug versichert, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild herbeigeführt worden sind.

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Der Autofahrer hat eine Beweispflicht

Die Beweispflicht liegt beim Fahrer. Das Oberlandesgericht Köln wies den Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung ab, weil der Autofahrer nicht beweisen konnte, dass er mit einem Hasen kollidiert ist und dass dieser den anschließenden Unfall verursacht hat. Bei einem Zusammenstoß mit einem Reh oder einem Wildschwein sind die Spuren am Auto in der Regel eindeutig und der Nachweis unkompliziert.

Vier Tipps zur Beweisführung nach einem Wildunfall

  • Eine so genannte Wildschadensbestätigung von der Polizei oder vom zuständigen Jagdpächter erleichtert die spätere Beweisführung. Zudem sollten Unfallspuren am Auto nicht beseitigt werden, bevor die Versicherung diese begutachten konnte.
  • Versicherungen akzeptieren nicht jeden Unfall mit Tieren als Schaden
  • Nicht über Teilkasko versichert sind Schäden, die beispielsweise durch Vögel wie Fasanen entstehen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Geht bei dem Zusammenstoß die Windschutzscheibe zu Bruch, bekommt der Autofahrer zumindest den Glasschaden ersetzt.
  • Autounfälle mit Hunden, Katzen, Schafen oder Rindern können ebenfalls nicht über die herkömmliche Teilkaskoversicherung reguliert werden. Es lohnt sich jedoch, beim Anbieter konkret nachzufragen. Einige haben den Schutz sogar auf alle Wirbeltiere erweitert.

Ausweichmanöver beim Wildunfall

Weicht ein Autofahrer einem Tier aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, so sind die Folgeschäden grundsätzlich nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt, so ADAC und DJV. Ein Ausweichmanöver als “Rettungsmaßnahme” ist jedoch erlaubt. Damit ist nicht die Rettung des Tieres, sondern vielmehr die Vermeidung eines Schadens am Auto gemeint. Kommt es dabei zum Unfall, kann der Autofahrer Schadensersatz vom Versicherungsträger verlangen. Dabei gilt:

  • Der drohende Schaden muss stets größer sein als das freiwillig eingegangene Schadensrisiko (Bundesgerichtshof AZ IV ZR 276/02). Dies ist nur bei großen Tieren wie Reh oder Wildschwein der Fall.
  • Ein Ausweichmanöver vor einem Hasen gilt nicht als Rettungsmaßnahme – der Fahrer geht bei der Teilkaskoversicherung leer aus (Bundesgerichtshof AZ 1V ZR 321/95).

Glück gehabt: Die Vollkaskoversicherung zahlt den Schaden immer

Die Vollkaskoversicherung zahlt immer für den Schaden am Auto – egal, ob der Fahrer Schuld hat oder ob ein Wildunfall vorliegt. Ein klassischer Wildunfall, der einer Vollkaskoversicherung gemeldet wird, erhöht den so genannten Schadensfreiheitsrabatt nicht. Das bedeutet: Der Versichertenbeitrag steigt nicht an. Liegt das Verschulden des Unfalls nach Ansicht der Versicherung jedoch beim Fahrer, droht eine Erhöhung. Bis zu einem Betrag von 1.000 Euro lohnt es sich deshalb in der Regel, den selbst verschuldeten Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen.

Übrigens: Einige Automobilclubs sehen Leistungen bei Wildschäden vor. Diese Leistungen können zusätzlich zur Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

Fahren Sie vorsichtig!