Bundesrat beschließt Maßnahmen zur ASP-Prävention

Der DJV begrüßt die Initiative der Bundesregierung, warnt aber vor überzogenen Maßnahmen vor Ort: Jäger müssen bei Maßnahmen zur ASP mit einbezogen werden.

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©Pauline von Hardenberg

DJV begrüßt Initiative der Bundesregierung, warnt aber vor überzogenen Maßnahmen  zur ASP vor Ort: Jäger und andere Beteiligte müssen einbezogen werden.

Jäger sollten Wildschwein-Kadaver nicht transportieren, sondern Tupfer-Proben nehmen. Elterntierschutz bleibt bestehen trotz beschlossener Schonzeitaufhebung für Wildschweine.

Text: PM Deutscher Jagdverband

Maßnahmen zur ASP-Prävention

Der Bundesrat hat heute die Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten beschlossen. Nach Inkrafttreten haben Veterinärbehörden weitreichende Befugnisse, um Maßnahmen anzuordnen, die eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) möglichst verhindern und eine Früherkennung im Ernstfall ermöglichen sollen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, die ASP-Ausbreitung möglichst zu verhindern. Allerdings hat der Dachverband der Jäger bereits im Vorfeld in seiner Stellungnahme auf das Risiko überzogener Maßnahmen hingewiesen. Jagdbehörde, Jäger und weitere Betroffene vor Ort müssen unbedingt in die Planung und Umsetzung einbezogen werden.

Beispielsweise ist eine mögliche Anordnung einer verstärkten Bejagung durch die Veterinärbehörde nicht ohne das Zusammenwirken von Jägern, Land-, Forstwirtschaft und weiteren Akteuren umsetzbar. Dringend erforderlich sind etwa im Sommerhalbjahr Jagdschneisen in Mais-, Raps- und Weizenfeldern, die zusammen ein Viertel Deutschlands bedecken. „Die Maßnahmen vor Ort müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein“, sagte Veterinär und DJV-Vizepräsident Dr. Wolfgang Bethe. Eine Gängelung funktioniere nicht, vielmehr müssten praxistaugliche Anreize für Jäger geschaffen werden, um Wildschweinbestände zu reduzieren. Und zwar tierschutzgerecht. Dazu gehört auch, den Absatz von Wildbret zu stärken.

Besonders kritisch sieht der DJV die Möglichkeit, Jägern gegenüber den Transport von verendet aufgefundenen Wildschweinen anzuordnen: Ein risikofreier Transport kann nur in auslaufsicheren Spezialbehältnissen erfolgen, denn austretende Körperflüssigkeiten sind für längere Zeit ansteckend. Wegen des hohen Verschleppungsrisikos sollten Jäger ausschließlich Proben – vorzugsweise mit Tupfer – im Auftrag des Amtstierarzts nehmen. Der DJV begrüßt, dass entgegen des ersten Entwurfs diese präferierte Methode zumindest in die Verordnung aufgenommen wurde. Ebenso begrüßt der DJV, dass das von Jägern mit Wissenschaftlern entwickelte Tierfund-Kataster als Möglichkeit genannt wird, Fundorte von Wildschwein-Kadavern schnell und unbürokratisch den Veterinärbehörden zu melden.

Die Verordnung über Jagdzeiten sieht künftig keine Schonzeiten für Wildschweine mehr vor. Das heißt, Wildschweine jeden Alters und beider Geschlechter sind ganzjährig bejagbar. Nach wie vor gilt aber der Elterntierschutz: Bachen mit abhängigen Frischlingen dürfen Jäger nicht erlegen. Dies begrüßt der DJV ausdrücklich. Die jüngste Äußerung des Deutschen Tierschutzbundes gegenüber der Nachrichtenagentur dpa zum Abschuss von Muttertieren in Bezug auf die heute beschlossene Aufhebung der Schonzeit für Wildschweine ist irreführend.

Entgegen der Verlautbarung des Bundesrates verhindert eine stärkere Bejagung der Wildschweine die Einschleppung der ASP nicht. Der Mensch ist der Risikofaktor Nummer eins, so wurden in Russland Sprünge in der Verbreitung des Virus von über 1.000 Kilometer nachgewiesen. Eine Verbreitung der in Osteuropa auftretenden Tierseuche über große Entfernungen verursachen laut Experten Menschen. Deswegen sollten besonders Reisende aus den Risikogebieten Osteuropas sensibilisiert werden, keine Rohwurstwaren aus Schweinefleisch einzuführen. Das ASP-Virus überlebt in Lebensmitteln sehr lange Zeit, Reste könnten Wildschweine infizieren.

Die Änderungen der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten treten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.