Als ein Mann auf einen Hochsitz klettern will, bricht die oberste Sprosse der Leiter – es folgt ein tödlicher Sturz. Die Hinterbliebenen klagten auf Schadensersatz. Das Gericht hat nun entschieden: Die Tochter und die Lebensgefährtin haben keinen Anspruch, da der Mann den Hochsitz unbefugt nutzte.
Nach Sturz von Hochsitz: OLG entscheidet gegen Haftung von Jagdpächter
Im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen Verkehrssicherungspflichten nur gegenüber Personen, die zur Nutzung befugt sind. Das stellte das OLG Frankfurt am Main nun in einem Beschluss vom 9. Februar 2026 klar.
Nach dem tragischen Sturz des Mannes hatten dessen Tochter und die Lebensgefährtin auf Schadensersatz und Unterhalt beim Revierpächter, in dessen Revier sich der tödliche Unfall ereignete, geklagt. Nachdem sie in erster Instanz gescheitert waren, beantragten sie laut „beck-aktuell“ Prozesskostenhilfe, um in Berufung gehen zu können. Das lehnte das OLG ab. In dem Verfahren gebe es keine Aussicht auf Erfolg in zweiter Instanz.
Tragischer Sturz: Mann war nicht befugt, Hochsitz zu betreten
Grund für die Entscheidung: Auch wenn die Revierpächter ihre Verkehrssicherungspflicht, für die Sicherheit auf dem Hochsitz zu sorgen, verletzt haben sollten: Es bestehe kein Anspruch gegenüber des verstorbenen Mannes. Denn dieser habe den Hochsitz unbefugt genutzt.
Der Hochsitz sei demnach Eigentum des Jagdpächters und nicht für öffentliche Nutzung bestimmt. Demnach bestehe ein Anspruch nur gegenüber Jagdberechtigten und den vom Pächter ermächtigten Personen bei Jagdausübung. Das OLG bezieht sich in dem Fall auf das Hessische Waldgesetz. Das Recht jeder Personen, einen Wald zu betreten, gelte nicht für Einrichtungen des Jagdbetriebs. Ein Warnschild habe in diesem Fall sogar explizit darauf hingewiesen, dass das Betreten der Einrichtung verboten ist.
Urteil nicht anfechtbar
Auch eine Wandlung vom Unbefugten zum Befugten habe nicht stattfinden können. Die Erstattung der Jagderlaubnis müsse demnach schriftlich erfolgen – auch, weil für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleiben muss, wer zum Kreis befugter Nutzer gehört.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. Da die Klägerinnen die Berufung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfe eingelegt hatten, gilt das Urteil als rechtskräftig.






