Jagd und Corona

Wie soll das gehen? Wir haben alle Maßnahmen der Länder für euch zusammengefasst.

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© Frederik Öhländer/Unsplash. Zu vermeiden: Zwei Jäger, die den Mindestabstand nicht einhalten.

CoVID-19 hat Deutschland in die Knie gezwungen. Aber was bedeutet die Pandemie für uns Jäger? Geht Jagd und Corona? 

Soziale Kontakte gilt es zu vermeiden. Wer kann, arbeitet von zuhause. Dürfen wir Jäger noch raus? Wir haben einmal nachgeforscht.

Aktualisierung

Jäger sind „systemrelevant“. Das steht in einem Brief, den das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gestern an die obersten Jagdbehörden des Landes schickte. „Frau Bundesministerin Julia Klöckner, Herr Bundesminister Jens Spahn und Herr Bundesminister Horst Seehofer messen der Jägerschaft zum Schutz vor Wildschaden der Winter- und Sommerkulturen in der Landwirtschaft, insbesondere auch Gemüse- und Kartoffelbau, dem Weinbau und der Forstwirtschaft eine außerordentlich große Bedeutung zu.“ Das schreibt der Referatsleiter Jagd Prof. Dr Dr. hc. Dieter Schweizer im Auftrag der drei Minister. Deswegen sei für die Bundesregierung klar, Jäger bleiben von einer allgemeinen Ausgangssperre ausgenommen.

Jagd und Corona

Zunächst die guten Nachrichten. Prinzipiell sind der Wald, das Feld und die Wiese keine öffentlichen Orte und somit sind das Aufsuchen des Reviers und die Ausübung der Jagd ohne schlechtes Gewissen möglich. Aber: jeder Jäger sollte soziale Distanz wahren. Gesellschaftsjagden, abklappern von Büschen oder dergleichen sollte man lassen. Das gilt auch für gemeinsame Revierfahrten oder Revierarbeiten. Angela Merkel hat bestätigt, Lockerungen der aktuellen Maßnahmen gibt es bis zum 20. April keine. Also gilt auch für uns Jäger in den nächsten Wochen strikte Einzeljagd. Das sollte kein unlösbares Problem sein. Fast alle jagdlichen Veranstaltungen in den nächsten Wochen auf Bundes-, Länder-, Kreis-, und Hegeringsebene sind abgesagt worden.

Regelungen der Länder

Jagd ist Ländersache. Auch wenn unsere Bundeskanzlerin und das Robert-Koch-Institut aktuell den Ton angeben – Entscheidungen in Sachen Jagd treffen die Länder einzeln. Und diese bewerten Jagd und Corona unterschiedlich. Grundsätzlich sind sich alle Länder einig: Die Einzeljagd bleibt weiterhin erlaubt. Allerdings gibt es in manchen Ländern kuriose Sonderregelungen. In Mecklenburg-Vorpommern (MV) darf kein Jäger, der seinen Erstwohnsitz nicht in MV hat, für die Jagd ins Land reisen. Der Landesjagdverband Berlin stellt seinen Mitgliedern Passierscheine aus. Das sei eine Präventivmaßnahme, falls Polizei oder andere Ordnungsbehörden eine Begründung hören wollen.

Den Vogel abgeschossen hatte aber Brandenburg. Das grüne Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz  hatte zunächst geplant, die Jagd komplett zu verbieten.  Jagd sei nicht systemrelevant und eine Abstandsregelung zwischen den beteiligten Personen nicht garantierbar. Unverständlicherweise sollte letzteres auch für die Einzeljagd gelten. Doch massiver Protest schlug dem Ministerium entgegen. Das MLUK kippte den Vorschlag daraufhin und erklärte die Jagd weiterhin für grundsätzlich erlaubt. Die Jäger seien allerdings gehalten, auch tatsächlich alleine auf die Jagd zu gehen.

Alle Länder, die Richtlinien für die nächsten Wochen herausgegeben haben, sind hier aufgelistet. Bis auf Hamburg, Thüringen und Bremen haben alle Länder sich zu Jagd und Corona geäußert. Wir werden diese Seite kontinuierlich aktualisieren.

Baden-Württemberg

  • Die Ausübung der Jagd in Form der Einzeljagd ist nach wie vor unverändert zulässig.
  • Wollen mehrere Jäger im Revier gemeinsam ansitzen, empfehlen wir, dass alle einzeln anfahren und sich ansonsten telefonisch über WhatsApp oder Mail verständigen. Gemeinsames Aufbrechen oder der gemütliche Ausklang des Gruppenansitzes in der Jagdhütte ist derzeit leider nicht möglich.
  • Zulässig ist die Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, das Anlegen von Blühflächen und Wildäckern, die Wahrnehmung von Wildschutzaufgaben, Revierarbeiten wie Hochsitzreparatur, Freischneiden von Schneisen u.a., die Ausbildung von Hunden, das An-und Einschießen von Jagdwaffen, Bergen von schwerem Wild, Wildschadensprävention, Wildschadensbehebung im Grünland und Nachsuchen.
  • Die Anlieferung von Wild an Metzgereien ist ebenso möglich wie die Direktvermarktung (Abstandsregelung beachten!). Bei Wildunfällen empfehlen wir, nur tätig zu werden, wenn Jägerinnen und Jäger von der Polizei dazu aufgefordert werden.
  • Bei der Begutachtung von Wildschäden durch einen Schätzer können Landwirt und Jäger nicht gleichzeitig anwesend sein. Entweder verständigen sich die Parteien auf eine Beteiligung am Ortstermin oder der Schätzer begutachtet den Schaden jeweils getrennt mit Landwirt und Jäger.

Bayern

  • Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – ist möglich, gemeinschaftliches Jagen mit weiteren Personen (z. B. Bewegungsjagden oder Sammelansitze) sind demnach nicht zulässig.
  • Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen können.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Dritten (z. B. anderen Besuchern in der Natur) ist einzuhalten. Schon vor der der Jagdausübung sind solche Faktoren vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.
  • Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG (Teil 4.4 „Jagd“) sind strikt zu beachten. U.a. gilt Folgendes: „Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen. Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.“ Sofern der Begleiter nicht Angehöriger des eigenen Hausstandes ist, kann die Jagd unter diesen Umständen nicht ausgeübt werden.

Brandeburg

  • Die Eindämmungsverordnung sagt, dass alle angehalten sind, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. In diesem Sinne sind alle gebeten, sich für die nächsten zwei Wochen bis zum 5. April 2020 in ihrem Alltagsverhalten einzuschränken.
  • Die Einzeljagd ist grundsätzlich weiterhin zulässig. Dabei sollte beachtet werden, dass die Jagdausübung entsprechend der Regelungen des § 11 Abs. 4 der der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgt. Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt. Abgaben von Trichinenproben bei den Veterinären/Veterinärämtern erfolgen kontaktlos.
  • Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.

Hessen

  • Zusammenkünfte wie Vereinsversammlungen, Jägerstammtische oder auch das Treffen auf der Jagdhütte sollten bis auf Weiteres nicht mehr stattfinden. Bleiben Sie wenn möglich zuhause oder begeben sich nur einzeln zur Jagd ins Revier. Sollte ein Zusammentreffen von mehreren Personen wie z. B. nach einem Wildunfall nicht vermeidbar sein, achten Sie auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen, reichen Sie sich nicht die Hände und halten sich an die bekannten Hygieneregeln.
  • Die Ausübung der Einzeljagd bleibt  möglich. Bitte denken Sie daran, dass auch Gemeinschaftsansitze ab vier Jagdscheininhabern bereits eine Gesellschaftsjagd nach § 18 HJagdG darstellen. Wir bitten daher alles zu vermeiden, was gegen den Aufruf der Landesregierung verstoßen könnte, die Kontaktsituation bestmöglich zu minimieren.
  • Gleiches gilt auch für andere Tätigkeiten, wie z. B. Revierarbeiten, die Rettung von Jungwild nach Beginn der Mähsaison oder die Feldhasentaxation.

Niedersachsen

  • Bei den Regelungen der Allgemeinverfügung handelt es sich nicht um eine allgemeine Ausgangssperre. Ganz im Gegenteil wird betont, dass es auch in dieser Zeit wichtig ist, Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist die Bewegung sogar zu empfehlen. In Niedersachsen ist die Jagdausübung in Formen der Einzeljagd unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung vorgegebenen Restriktionen zulässig
  • Anfallende Revierarbeiten, die Ausbildung von Jagdhunden, die Tätigkeiten bei Wildunfällen, die Abgabe von Wild an Metzgereien, die Direktvermarktung und weitere jagdliche Aktivitäten wären dann, wenn sie alleine oder zusammen mit in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen erfolgten und unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung vorgegebenen Restriktionen (insbesondere Abstandsregelung) nach wie vor möglich.

Nordrhein-Westfalen

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
  • Gemeinschaftsjagd (i. Sinne von Gesellschaftsjagd nach §17a LJG) – nein
  • Sammelansitz – ja, sofern Sie sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren, einzeln ansitzen, einzeln Wild bergen, versorgen und abtransportieren (max. mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands), und auf persönliche Treffen nach der Jagd verzichten.
  • An- und Einschießen von Waffen im Revier – ja, sofern alleine und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstand

Sachsen

  • Die Einzeljagd ist erlaubt, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes einhält, also sie von Anfang bis Ende ausschließlich allein oder in Begleitung Lebenspartner/Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Dies gilt für den Jagdbezirk in Sachsen, in dem die Einzeljagd befugt ausübt wird. Auch die erforderlichen Aktivitäten zum Zweck der Beprobung von Fall- und Unfallwild ist zugelassen. Auch hier gelten die vorgenannten Bedingungen, also unter Einhaltung der Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes.
  • Die Durchführung von Gesellschaftsjagden, die Durchführung von Versammlungen Jägerstammtische, gemeinsame Anfahrten (außer mit dem Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstands) sind nicht zulässig
  • Zulässig sind zudem die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung, die Ausübung der Jagdaufsicht, die Direktvermarktung von Wildbret, das Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, die individuelle Ausbildung von Jagdgebrauchshunden (keine Gruppenausbildung) sowie der Bau und Reparatur von Reviereinrichtungen und der Anbau von Wildäckern, Hecken und Blühflächen , soweit die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, also in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung erfolgen. Mit der Nachsuche kann erforderlichenfalls auch ein Dritter beauftragt werden, der die Nachsuche im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten selbstständig durchführt.

Sachsen-Anhalt

  • Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am vergangenen Sonntag haben nahezu alle Bundesländer Verordnungen/Allgemeinverfügungen mit Kontaktverboten beschlossen. Zwar seien die Bürger aufgrund der Eindämmungsverordnung angehalten, soziale Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, jedoch sei die Jagd „grundsätzlich weiterhin zulässig“! Dabei sei allerdings zu beachten, dass gemäß § 18 Abs. 1 der zweiten SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt die Jagdausübung entweder allein oder mit maximal einer weiteren Person zu erfolgen habe.
  • „Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen 2 Personen von 1,5 m gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt. Die Abgabe von Trichinenproben erfolgt wie bisher.

Rheinland-Pfalz

Die Einzeljagd bleibt auch in Zeiten der Corona-Krise möglich. „Wir sind sehr glücklich darüber, dass uns die Ministerien für Gesundheit und Umwelt schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Ausübung der Einzeljagd unter Beachtung der Vorgaben der 3. Corona-Verordnung zulassen und für wichtig erachten“, sagt Dieter Mahr, Präsident des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (LJV).

Schleswig-Holstein 

  • Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung weist darauf hin, dass die Jagdausübung im Land auch unter den derzeitigen Umständen der Corona-Pandemie grundsätzlich weiterhin möglich und vorgesehen ist. Konkret erlaubt sind sämtliche Formen der Einzeljagd, die Jagdhundeausbildung und notwendige Revierarbeiten. Untersagt sind Gesellschaftsjagden (mehr als vier Jägerinnen und Jäger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang) sowie sonstige Zusammenkünfte von Jägerinnen und Jägern.
  • Die Fahrt ins Revier als Pächter, Eigenjagdbesitzer oder Jagderlaubnisscheininhaber ist keine Reise aus touristischem Anlass. Die Jagdausübung ist eine notwendige Tätigkeit und damit verbunden ist auch die Anreise ins Revier nach Schleswig-Holstein zulässig. Alle weiteren möglichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind bei der Jagdausübung uneingeschränkt zu beachten.

Mecklenburg-Vorpommern

Grundsätzlich bleibt die Einzeljagd erlaubt, auch in Coronazeiten. Auswärtige Jäger mit einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern dürfen vom 1. Mai an im Land wieder dem Wild nachstellen. Das habe das Kabinett am Dienstag beschlossen, teilte das Agrarministerium mit. Gestattet ist demnach aber weiterhin nur die Einzeljagd. Ansitze zu zweit seien nur Mitgliedern aus ein und demselben Haushalt erlaubt. Jagdgästen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet.

Berlin

In der Verordnung des Landes Berlin, aber auch in den Vorschriften anderer Bundesländer, insbesondere in Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern, ist die Jagd  leider nicht ausdrücklich erwähnt. Analog zu den Regelungen für die Wirtschaft, gibt der Landesjagdverband daher AB SOFORT vorsorglich eine Passierbescheinigung als ergänzendes Legitimationsdokument zum Jagdschein aus.

Eine Garantie, dass trotz Vorlage eines gültigen Jagd- und Passierscheines bei Kontrollen vor Ort stets die freie Passage zur Jagdausübung gewährt wird, kann leider nicht gegeben werden. Die Passierbescheinigung kann aber besonders diejenigen aktiven Jägerinnen und Jäger im LJV Berlin unterstützen, die nicht direkt an ihrem Revier wohnen und sich zur Ausübung der (Einzel-) Jagd, der Hege, Nachsuche oder Vermarktung von Wild etc. ggfs. über Landesgrenzen hinweg bewegen müssen. Er folgt einem mit dem DJV und den zuständigen Behörden besprochenen Muster.

Die Berechtigung des Passierscheininhabers wird durch den LJV überprüft. Wenn Sie eine solche Passierberechtigung benötigen, senden Sie daher bitte eine E-Mail an: passierschein@ljv-berlin.de oder schicken Sie einen formlosen Antrag mit Kopien der benötigten Unterlagen per Post an die Geschäftsstelle.

Der formlose Antrag auf Erteilung einer Passierberechtigung muss lediglich

1. die Anschrift der Wohnung enthalten, von der aus Sie zur Jagd regelmäßig aufbrechen (kann von Meldeadresse / Adresse im Jagdschein abweichen),
2. eine Kopie oder Scan Ihres (gültigen) Jagdscheins und
3. die Mitgliedsnummer des LJV Berlin enthalten.

DOWNLOAD Passierschein

Saarland

Es gilt die Vorgabe eines Verzichts möglichst auf alle sozialen Kontakte mit nicht im eigenen Haushalt lebenden Personen. Die Jagd ist in verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken oder in Eigenjagdbezirken unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze sowie der in Artikel 20 a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere zulässig. Behördliche festgesetzte Abschusspläne müssen innerhalb eines Jagdjahres erfüllt werden. Die Jagd darf nur noch in Form der Einzeljagd ausgeübt werden. Bei der Wildbergung darf sich der Jäger einer weiteren Person bedienen. Nachsuchen, sei es nach der Einzeljagd oder aber nach Wildunfällen o.ä. sind aus tierschutzrechtlichen Gründen unbedingt notwendig. Auch bei Wildbergung und Nachsuchen sind die Hygienerichtlinien und Abstandsregeln zu beachten.