Die spektakuläre Steingeißjagd und der Drohnenflug eines deutschen Jagdfilmers für seinen Jagdfilm in der Kanisfluh hat nun rechtliche Konsequenzen.
Drohnenflug nicht erlaubt, Erlegung legal
Stein des Anstoßes ist nicht etwa der Abschuss der Steingeiß, die damals über ein großes Stück eine Felswand hinunterstürzte. Die Bezirkshauptmannschaft und nun auch das zuständige Gericht stören sich vielmehr am Einsatz einer Drohne im Landschaftsschutzgebiet.
Hier gelten nämlich insofern strenge Regeln für das Landschaftsschutzgebiet Kanisfluh, als dass der Drohnenflug unter 300 Meter verboten ist. Damit sollen in erster Linie Wildtiere vor Stress geschützt werden. Aus diesem Grund hatte die Landeshauptmannschaft gegen den Drohnenpiloten eine Verwaltungsstrafe von 1.100 Euro verhängt.
Keine Drohne, kein Drohnenflug?
Nachdem zunächst ein spektakulärer Film publiziert worden war, und der Jagdfilmer einem Amtssachverständigen mitgeteilt hatte, dass er in 120 Metern Höhe geflogen sei, konnte er sich jetzt nicht mehr an einen Drohnenflug erinnern. Er akzeptierte die Strafe nicht und hatte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben.
„Durch das Fliegen mit der Drohne wurden ohne zwingenden Grund Lärmstörungen durch die Rotorenbewegungen der Drohne verursacht. Der Beschuldigte startete die Drohne vom Boden aus, flog sie auf eine Höhe von ca. 120 m, filmte von dieser Höhe aus das Wild und brachte die Drohne anschließend wieder zum Landen“, zitiert „ORF.at“ das LVwG. Die Angabe, dass er gar nicht geflogen sei, stuft das Gericht als Schutzbehauptung ein.
Spektakuläre Aufnahmen verschwunden
Während alle Aufnahmen und Instagramposts der spektakulären Erlegung mittlerweile gelöscht wurden, wird dem Filmer auch das Verlassen der Wege vorgeworfen. „Bei der von Ihnen gewählten Route handelt es sich weder um einen markierten Weg oder markierte Straße, noch um eine ausgewiesene Schiroute“, führte bereits die Bezirkshauptmannschaft in ihrem ursprünglichen Bescheid aus. Die Jäger hätten die Wege zur Jagdausübung verlassen dürfen, der Kameramann jedoch nicht. Zusammen mit den Verfahrenskosten muss er jetzt 1.300 Euro strafe bezahlen. Zudem wurde die ordentliche Revision an den VwGH ausgeschlossen.




