Waffe in Futtertrog: Landwirt kriegt Waffenbesitzkarte nicht zurück

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Auf einem Hof im Kreis Minden fanden Beamte eine Waffe im Futtertrog. Dem Landwirt wurde seine Waffenbesitzkarte entzogen. (Symbolbild) © Unsplash/Paola F

Bei einer Kontrolle eines Landwirts in Bünde fand die Polizei eine Büchse im Kuhstall. Die Waffe im Futtertrog hat Folgen – dem Mann wurde seine Waffenbesitzkarte entzogen. Dagegen zog er vor Gericht – dieses blieb allerdings bei seiner Entscheidung.

Waffe in Futtertrog verstaut: Polizei entzieht Waffenbesitzkarte

Wer eine Waffenbesitzkarte hat, verpflichtet sich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Waffen. Dass diese nicht offen in einem Futtertrog liegen dürfen, sollte jedem Jäger bewusst sein. Ein Landwirt probierte vor Gericht allerdings zu argumentieren, dass sein Gewehr dort gut aufgehoben war. Was genau ist passiert?

Hintergrund war eine Kontrolle auf dem Hof des Landwirts, der auch einen Jagdschein sowie eine Waffenbesitzkarte besitzt, durch die Kreispolizei. Auf seinem Hof im Landkreis Herfold fanden die Beamten eine Kleinkaliberbüchse, die im Futtertrog des Kuhstalls lag. Der Mann verlor deshalb seine Waffenbesitzkarte. Die Begründung: Der Landwirt verstieß gegen § 36 Abs. 1 WaffG. Das Waffengesetz bestimmt, dass Personen, die Waffen oder Munition besitzen, verpflichtet sind sicherzugehen, dass diese weder abhanden kommen noch an unbefugte Dritte gelangen. Dementsprechend gesichert müssen diese Gegenstände aufbewahrt werden. Das erklärte die stellvertretende Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts Minden.

Landwirt scheitert vor Gericht: Waffe war nicht rechtmäßig verstaut

Der Landwirt akzeptierte diese Entscheidung allerdings nicht, er klagte vor dem Gericht in Minden gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte. Seine Begründung: Er hatte die Waffe nicht grundlos mit im Kuhstall. Als die Beamten dort eintrafen, soll er nach eigenen Angaben Tauben gejagt haben, da diese sonst das Saatgut aufgefressen hätten. Danach erklärte er, er habe die Waffe bis zum Eintreffen der Polizei bei sich gehalten und sie lediglich im Futtertrog abgelegt, um die Beamten nicht mit einer Waffe in den Händen zu begrüßen.

Berufung bislang nicht eingegangen

Der Richter glaubte die Begründung des Bauern allerdings nicht, er wies die Klage ab. Die Erklärung des Mannes sei demnach nicht nachvollziehbar. Durch ist das Thema allerdings noch nicht. Denn der Landwirt habe das Recht, Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einzulegen. Demnach sei das Urteil zwar noch nicht offiziell rechtskräftig, ein Antrag auf Berufung liege allerdings nach jetzigem Stand noch nicht vor.

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