„Kleine Kugel“ auf Frischlinge erlaubt

Nordrhein-Westfälische Jäger sollen
intensiver Schwarzwild bejagen. 

Jäger in Nordrhein-Westfalen dürfen bis zum 31. März 2013 Frischlinge, die aufgebrochen bis 15 kg wiegen, auch mit der sog. Kleinen Kugel (mindestens Patrone .22 Hornet oder stärker) schießen. Grund: Die Hemmung der Jäger, auf kleine Frischlinge mit der dicken Kugel zu schießen und sie zu zerschießen. Daher dürfen ab sofort auch nicht verwertbare Frischlinge erlegt werden. Der nordrhein-westfälische Umweltstaatssekretär Dr. Alexander Schink informierte in einem Schreiben vom 4. November an den Landesjagdverband und die Jagdbehörden darüber. Die Obere Jagdbehörde hob für die 43 Kreise und kreisfreien Städte, in denen Schwarzwild vorkommt, für Frischlinge die Bestimmungen der § 19 BJG und LJG auf, nach denen  Schalenwild nur mit Büchsenpatronen von 6,5 mm und mehr geschossen werden dürfen. Sie legte als Mindestkaliber .22 (5,6 mm) fest. Im Kaliber .22 und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindesten 450 Joule haben.

Grund für diese und nachstehende Entscheidungen sind ist der vermutete starke Schwarzwildanstieg und die Gefahr hoher Wildschäden und der Neuausbreitung der Schweinepest.

Der Staatssekretär wies die NRW-Jäger an, Frischlinge sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu erlegen. Ihr Anteil an der Gesamtstrecke müsse 80 % betragen. Bei Überläufern seien vorrangig nicht führende Überläuferbachen aus den Rotten zu erlegen. Der Anteil der Bachen soll 5 % der Strecke betragen. Es soll ein Eingriff bei den rangniederen geschehen, wenn deren Frischlinge selbstständig, also etwa acht Monate alt, sind. Das sei bei normalem Frischtermin in der Regel ab November/Dezember der Fall. Bachenabschuss soll nur auf Einzeljagd erfolgen.

Der Staatssekretär fordert zwingend die Bejagung von Schwarzwild auch auf revierübergreifenden Drückjagden (sog. Ansitz-Drückjagden oder Bewegungsjagden). Weiterhin sollen Saufänge, die verboten sind, nicht als Ausnahme genehmigt werden. Kastenfallen für den Lebendfang von Frischlingen seien keine Saufänge und daher genehmigungsfrei. Ihr Einsatz soll jedoch mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung in Bonn abgestimmt werden.

Die Regionalforstämter wurden angewiesen, ihnen im Rahmen dienstlicher Tätigkeit bekannt gewordene Verstöße gegen Fütterungs- und Kirrungsverordnung unverzüglich anzuzeigen.

P.B.