Gericht untersagt Tierrechtlern Holocaust-Vergleiche

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Das Amtsgericht Moers fand im Urteil klare Worte. (Symbolbild) Foto: Unsplash/Joel Jasmin

Das Bezirksgericht Morse hat den dem eingetragenen Bürgerverein „Pro Fuchs“ verboten, die Fallenjagd mit dem Holocuast und der Vernichtung der Juden in der NS-Zeit zu vergleichen.  Mitte April hatten Mitglieder des Vereins die Firma „FallenFUCHS“ auf Facebook verbal attackiert und verunglimpft. In der Kommentarspalte hieß es damals seitens der Tierrechtler im genauen Wortlaut:

„Das Gesetz lässt etliche Tierquälerei in straffrei durchgehen. Auch die Sklaverei war mal gesetzeskonform; auch die Hexenverbrennungen waren mal gesetzeskonform; zur Nazizeit waren die Judenvernichtungen gesetzeskonform… NOCH FRAGEN?“

Holocaust-Verharmlosung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Gericht in Moers beschäftigte sich mit den Äußerungen der Tierrechtler und kam zu einem eindeutigen Ergebnis. Zum einen seien Sklaverei, Hexen – und Judenverfolgung grundsätzlich nicht mit der Fallenjagd vergleichbar. Vor allem der Holocaust-Vergleich wird den Tierrechtlern zum Verhängnis. Das Gericht wertet die Aussagen des Vereins als Verharmlosung der systematischen Vernichtung von Juden während der NS-Zeit.

Somit sind die Kommentare von „Pro Fuchs“ aus Sicht der Justiz unsäglich und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Amtsgericht erklärte im Urteilsschreiben, dass Vergleiche zwischen „FallenFUCHS“ und dem Holocaust, der Sklaverei oder der Hexenverbrennung klar untersagt sind. Bei Zuwiderhandlung drohen den Beteiligten empfindliche Bußgelder oder sogar Haftstrafen.

Tierrechtler sind uneinsichtig

Die Tierrechtler akzeptierten das Urteil zwar und legten keine Berufung ein – schossen aber dennoch verbal gegen „FallenFUCHS“ nach und zeigten keinerlei Reue. „FallenFuchs“ sei in einem „kleinen Teil“ Recht gegeben worden, hieß es in einer Mitteilung. Im Recht sieht sich der Verein trotzdem und beharrt auf den Grundsatz der freien Meinungsäußerung. „Sei es, wie es ist, wir möchten uns nicht in Klagen ergehen und kostbare Spendengelder aufwenden, um unser verfassungsmäßiges Recht einzuklagen, sondern wir werden NUN ERST RECHT weiter für unsere heimischen Füchse kämpfen“. Das Urteil ist nicht berufungsfähig und kann von „Pro Fuchs“ nicht angefochten werden.

Quelle: jagderleben.de