Einheitliche Waffenverwaltungs-vorschrift

Der DJV kritisiert weiterhin die Regelung der Aufbewahrungskontrollen.

paragraph.jpg

Die Waffenverwaltungsvorschrift hat jetzt im Bundeskabinett die letzte Hürde genommen und tritt in Kraft sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes. Das Waffenrecht ist Bundesrecht, wird aber von den Behörden der Bundesländer vollzogen. Die Verwaltungsvorschrift gibt nun den Behörden eine Richtschnur vor.

Der DJV kritisiert, dass die Waffenverwaltungsvorschrift neben sinnvollen Regelungen auch strittige Bestimmungen enthält, vor allem was die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und der Kontrolle dieser Maßnahmen durch die Behörden betrifft. Mit diesen wird laut DJV die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert. Dagegen wird der DJV weiter vorgehen und die gerichtliche Überprüfung der Aufbewahrungskontrollen und der hierfür von manchen Behörden erhobenen Gebühren weiter forcieren. Denn: Die Waffenverwaltungsvorschrift legt fest, dass die Kontrolle der Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt und daher gebührenfrei bleiben müsse, jedenfalls sofern es keine Beanstandungen gibt. Zugleich betont der DJV wie wichtig die sichere Waffenaufbewahrung ist und fordert die Jäger und alle anderen legalen Waffenbesitzer auf, ihre Waffen gesetzeskonform aufzubewahren.

Neben den kritikwürdigen Passagen zur Waffenaufbewahrung enthält die Verwaltungsvorschrift aber auch viele begrüßenswerte Konkretisierungen des Waffengesetzes, für die sich der DJV erfolgreich stark gemacht hat:

  • Transport im Auto: Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich nicht zugriffsbereit sein. Das heißt: Sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.
  • Führen im Zusammenhang mit der Jagd (also auf dem Weg ins Revier): auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher etwa zur Post erlaubt.
  • vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen: Waffe und Munition müssen nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden. Bei Reisen kann der Kleiderschrank im Hotelzimmer ausreichen, wenn Verschluss oder Vorderschaft entfernt wird. Der DJV hatte im Vorfeld Stellung zum Entwurf genommen und gemeinsam mit den anderen im Forum Waffenrecht vertretenen Verbänden zahlreiche Gespräche auf allen Ebenen geführt. Dabei konnten überzogene Forderungen des Gesetzgebers verhindert werden. (djv)