Landwirtschaftsminister nimmt Stellung zu Halbautomatenurteil

Man wolle „Jagdlichen Notwendigkeiten gerecht werden und Rechtsklarheit schaffen“ hieß es am 15.04.2016 im Umweltministerium.

Landwirtschaftsminister Christian Schmidt ©Umweltministerium

Landwirtschaftsminister Christian Schmidt ©Umweltministerium

Der DJV und weitere sechs Verbände hatten eine Stellungnahme des Landwirtschaftsminister Christian Schmidt gefordert, nachdem Unklarheit über die Bedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts herrschte.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium unter Minister Schmidt zeigt sich bemüht Rechtsklarheit für halbautomatische Waffen zu schaffen.

Der Minister äußerte sich via Pressemitteilung am 15.04.2016 mit folgenden Worten:

„Mein Ministerium wird prüfen, ob und welche Änderungen im Bundesjagdgesetz vorgenommen werden können, um den jagdlichen Notwendigkeiten gerecht zu werden und für die Zukunft Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen.“

„Nach meiner Auffassung bezieht sich das Urteil nicht auf Revolver und Pistolen, deren Bedürfnis für begrenzte jagdliche Zwecke in § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d Bundesjagdgesetz explizit beschrieben ist.“

Die Verbände-Allianz von Bund der Militär- und Polizeischützen (BdMP), Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Deutscher Jagdverband (DJV), Deutsche Schießsport Union (DSU), Deutscher Schützenbund (DSB), Forum Waffenrecht (FWR), Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB)  nimmt den Bundeslandwirtschaftsminister nun beim Wort und fordert ihn nachdrücklich auf, die Novelle des Bundesjagdesetzes zügig voranzutreiben, um die bisherige Rechtslage zur Verwendung halbautomatischer Langwaffen wiederherzustellen.

Eine Neuformulierung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ‚Buchst. c BJagdG könnte wie folgt lauten:

„Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.c BJagdG).

Im März haben Richter des Bundesverwaltungsgerichts für Unsicherheit bei Jägern, Behörden und Landespolitik gesorgt, indem sie in der Begründung zu zwei Urteilen überraschend feststellten, dass halbautomatische Waffen mit Wechselmagazinen nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien. Legale Waffenbesitzer wurden damit von heute auf morgen kriminalisiert und die geltende Gesetzgebung ausgehebelt. In dem Verfahren ging es allerdings gar nicht um diese Frage, sondern nur darum, ob eine Begrenzung der Magazinkapazität in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden darf. Die Verwaltungspraxis in den Bundesländern laufe inzwischen komplett aus dem Ruder, Jäger meldeten den Verbänden teils völlig widersprüchliche Handlungsanweisungen.