Nur Schall und Rauch? Schalldämpfer – der aktuelle Stand

In Bayern und Brandenburg sind Schalldämpfer genehmigt. Und im Rest der Republik? Wir bringen Sie auf den neuesten Stand!

Waffe mit Schalldämpfer (Symbolbild) ©Hardt

Waffe mit Schalldämpfer (Symbolbild) ©Hardt

Nur Schall und Rauch? Schalldämpfer – der aktuelle Stand

Seit Kurzem kann in Bayern und Brandenburg jeder Jäger mit Schalldämpfer auf seiner Langwaffe jagen. Aus Gesundheitsgründen sind die Behörden angewiesen, eine Beantragung zu genehmigen.Wir haben in den übrigen Bundesländern einmal nachgefragt, ob Vergleichbares vorgesehen ist. Hier die Antworten.

Baden-Württemberg:
Bei der Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers nach Paragraf 8 Waffengesetz muss unter anderem die Gesundheit als besonders anzuerkennendes persönliches Interesse den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenübergestellt werden. Der Abstimmungsprozess im Innenministerium unter Einbeziehung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz dauert noch an.

Berlin:
Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Umgang mit Schalldämpfern für Jagdwaffen ist vor dem Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg derzeit ein Klageverfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.

Brandenburg:
Dem Beispiel Bayerns folgend hat das Innenministerium Brandenburgs angeordnet, von Jägern und Jägerinnen beantragten Schalldämpfergenehmigungen grundsätzlich stattzugeben. Diese Regelung gilt seit dem 01.12.2015.

Bremen:
In Bremen ist die Verwendung von Schalldämpfern für Zwecke der Jagdausübung grundsätzlich verboten. Eine Neuregelung ist im Lande Bremen nicht beabsichtigt.

Hamburg:
In Hamburg ist die Jagd mit Schalldämpfern jagdrechtlich verboten. Eine Änderung der waffenrechtlichen Genehmigungspraxis ist derzeit nicht geplant.

Hessen:
Der Vollzug des Waffengesetzes erfolgt durch die Länder. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) eröffnet beim Vollzug des Waffengesetzes teilweise Ermessensspielräume, die von den Ländern in unterschiedlicher Weise ausgefüllt werden. So erkennen die hessischen Waffenbehörden ausnahmsweise ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers an. Ob in Hessen entsprechend der in Bayern eingeführten Genehmigungspraxis verfahren werden soll, ist derzeit Gegenstand ressortübergreifender Abstimmungen auf Bundes- und Länderebene.

Mecklenburg-Vorpommern:
In Mecklenburg-Vorpommern enthält das Landesjagdgesetz kein Verbot der Jagdausübung mit schallgedämpften Schusswaffen. Insofern war es hierzulande schon immer gestattet, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Unabhängig von der Frage der jagdrechtlichen Zulässigkeit ist die Rechtslage nach dem Waffengesetz zu betrachten. Hier ist es weiterhin so, dass jeder Jäger, der mit Schalldämpfern umgehen will, zuvor die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse beantragen muss.

Niedersachsen:
In Niedersachsen ist die jagdliche Verwendung von Schalldämpfern nach Paragraf 24 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsisches Jagdgesetz generell verboten, also keiner Ausnahmegenehmigung zugänglich. Daher bedarf es zunächst einer Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes, die sich in Vor- bereitung befindet. Danach soll das jagdrechtliche Verbot der Verwendung von Schalldämpfern insgesamt entfallen. Es verbleiben dann ausschließlich die Vorschriften des Waffenrechts.

Nordrhein-Westfalen:
Es ist ausreichender Schutz vorhanden. Somit ist keine Regelung geplant.

Rheinland-Pfalz:
Das Thema „Schalldämpfer für Jagdwaffen“ ist derzeit Gegenstand ressortübergreifender Abstimmungen auf Bundes- und Länderebene. Die hierzulande für Waffen- bzw. Jagdrecht zuständigen Ministerien des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten gehen davon aus, das in den nächsten Wochen eine einvernehmliche Regelung mit Blick auf die aus der Jägerschaft verstärkt aus Gründen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorgebrachten Bedürfnisse zur Verwendung von Schalldämpfern erreicht werden kann.

Saarland:
Seit der 2014 erfolgten Jagdgesetznovellierung gibt es im Saarland kein jagdrechtliches Schalldämpferverbot mehr. Die bayerische Regelung wird begrüßt, und die oberste Jagdbehörde wird sich in Kürze mit dem saarländischen Ministerium für Inneres und Sport in Verbindung setzen, um zu prüfen, ob und wenn, wie die bayerische Regelung auch im Saarland zur Anwendung kommen kann.

Sachsen:
Die im Freistaat Bayern umgesetzte Regelung zum Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagdausübung ist dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bekannt. Ob und inwieweit eine vergleichbare Regelung innerhalb der im Freistaat Sachsen geltenden Rechtslage möglich ist, wird gegenwärtig geprüft.

Sachsen-Anhalt:
Um die jagdrechtliche Tür auch in Sachsen-Anhalt für Schusswaffen mit Schalldämpfern aufzu- machen, bedürfte es aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 23 Abs. 4 LJagdG LSA i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG LSA) zunächst einer Gesetzesänderung. Dies ist derzeit nicht geplant.

Schleswig-Holstein:
Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern kommt gemäß Nummer 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nur in Ausnahmefällen in Betracht. Seit 2013 können in Schleswig- Holstein Jäger im Rahmen der beruflichen Jagdausübung aus Gründen des Arbeitsschutzes Schalldämpfer erwerben. Ob es hierzulande eine Regelung für nicht beruflich tätige Jäger zur Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zur Nutzung von Schalldämpfer geben wird, wird zur Zeit geprüft.

Thüringen:
Am 11. November begann im Freistaat Thüringen der „Offene Diskussionsprozess zum Thüringer Jagdgesetz“ mit einer Auftaktveranstaltung im Thüringer Landtag. Ein Thema wird die Streichung des „Verbots zur Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern“ in Paragraf 29 Abs. 2 Nummer 4 des Thüringer Jagdgesetzes sein.