Ist Gatterjagd waidgerecht?

Neue Jagdgatter werden zwar nicht mehr zugelassen, für bestehende gilt aber in der Regel Bestandsschutz. Für Tierrechtler ist trotzdem klar: Gatterjagd gehört verboten

JÄGER-Diskussion 

Ein Thema – zwei Expertenmeinungen

Ist Gatterjagd waidgerecht?

Neue Jagdgatter werden zwar nicht mehr zugelassen, für bestehende gilt aber in der Regel Bestandsschutz. Für Tierrechtler ist trotzdem klar: Gatterjagd gehört verboten. Was sagen aber unsere Experten dazu?

Florian Asche 

In dieser Frage hilft zunächst ein Blick in das Jagdrecht. Paragraf 20 Bundesjagdgesetz sieht die Jagdausübung in Jagdgattern, die gesetzlich als Wildparke bezeichnet werden, ausdrücklich vor. Paragraf 28 Absatz 1 Bundesjagdgesetz erlaubt sogar die Hege des Schwarzwildes ausschließlich innerhalb von Einfriedungen, also innerhalb von Jagdgattern. Da das Bundesjagdgesetz nichts anderes ist als ein Normengerüst jagdethischer Werte, darf man ohne zu zögern feststellen, dass auch der Betrieb von Jagdgattern Teil der Jagdkultur ist und vom Gesetzgeber, auch nach mehreren Novellen, als waidgerecht angesehen wird. Irrt sich der Gesetzgeber? Tatsächlich ist das Gatter eine der ältesten jagdkulturellen Erfindungen. Schon die Römer richteten Wildparke zur militärischen Truppenversorgung ein. Später wurden sie Teil der höfischen Jagdkultur des Mittelalters bis in die Neuzeit. Das vielgepriesene Rominten war auch ein Jagdgatter. Und heute sind eingezäunte Reviere wie der Saupark Springe Einrichtungen, die neben der Jagd auch der Bevölkerung dienen, denn wo kann sie so gut Wild beobachten wie dort? Die Landesforstverwaltung von Niedersachsen bietet deshalb, auch unter einer rot-grünen Regierung, Gatterjagden an und zwar gegen Bezahlung. Für das einzelne Wildschwein ist es dabei unwesentlich, ob es in der angeblich so freien Natur oder im Mauerpark erlegt wird. Ganz offensichtlich teilt deshalb auch der grüne Minister Christian Meyer die Auffassung, dass Gatterjagden durchaus waidgerecht sein können, beispielsweise bei hinreichender Größe und angemessenem Wildbestand. Die Landesjägerschaft Niedersachsen tut sich da schwerer. So verkündete ihr Vizepräsident, Gatterjagd sei „Schießsport auf lebende Tiere“ und deshalb abzulehnen. In einer Zeit, in der rein faktisch Gatter durch Straßen, Kanäle, Eisenbahnen und Bebauung entstehen, ist dieser strenge jagdethische Maßstab überraschend sachfern.

Rudolf Winklmyer

Vorweg ist festzustellen, dass Gatter nicht gleich Gatter ist und hierbei erhebliche Unterschiede zumindest hinsichtlich Größe, Wildtierdichte und Bewirtschaftungsart vorliegen können. Als Grundlage der Betrachtung wird hier aber ein kommerziell geführtes, wenige hundert Hektar großes Jagdgatter herangezogen, dessen Wildtierbestand deutlich höher ist als in vergleichbaren Gebieten in freier Wildbahn. Hinsichtlich der Waidgerechtigkeit von Tiertötungen in Gattern ist festzustellen, dass es gemäß eines zeitgemäßen Tierschutzverständnisses – und Tierschutz ist immerhin ein Staatsziel in der Verfassung – für die Tötung von empfindungsfähigen Tieren (Wirbeltieren) eines vernünftigen Grunds bedarf. Der lässt sich bei Jagd in freier Wildbahn, wenn sie als restriktiv aneignende Form der Naturnutzung ausgeübt wird, noch gut argumentieren, nicht jedoch in Gattern, wo Abschüsse neben kommerziellen Gründen ausschließlich der Belustigung beziehungsweise der Lust am Töten (am Beutemachen) dienen. Auch das Berufen auf Jagdtradition ist aus tierethischer Sicht kein hinreichendes Argument. Bewegungsjagden in Gattern sind noch kritischer zu sehen. Sie sind jedenfalls tierschutzrelevant, da sie ja, im Gegensatz zur freien Wildbahn, nicht zwingend zur Vermeidung von Jagddruck beziehungsweise zur Bestandesreduktion erfor- derlich sind, sondern in der Regel nur eine „Abschießbelustigung“ darstellen, bei der eine höhere Wahrscheinlich- keit des Auftretens von Tierleid (wegen schlechterer Treffer und verzögerter Nachsuche) – gegenüber Einzelabschüssen zum Beispiel vom Ansitz aus – billigend bis grob fahrlässig in Kauf genommen wird. Wenn hier der Maßstab des Tierschutzrechts angelegt wird, kann sehr rasch der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein.